Satzung

Die Satzung des Bundesverbands Innovative Bildungsprogramme e.V. (BIB) bildet die Grundlage unserer Arbeit und definiert Ziele, Strukturen und Handlungsrahmen des Verbandes. Sie legt fest, wie wir uns für chancengerechte und innovative Bildung einsetzen und unsere Mitglieder in ihrer Arbeit unterstützen. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu unseren Leitlinien und demokratischen Prozessen.

Satzung “Bundesverband Innovative Bildungsprogramme e.V.” 

Aktualisierte Reinschrift zur Mitgliederversammlung vom 24.6.2022 und zur Mitgliederversammlung vom 21.11.2022 sowie zum Schreiben des Vereinsregisters vom 18. Dezember 2023 

Präambel 

Der Bundesverband Innovative Bildungsprogramme ist die Interessensvertretung der im Bildungskontext arbeitenden innovativen Bildungsprogramme und -initiativen der Zivilgesellschaft. 

Er tritt dafür ein, dass unser Bildungssystem in höchstmöglichem Maße auf Chancengleichheit und gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen ausgerichtet ist. 

Insbesondere will er dazu beizutragen, dass Kinder und Jugendliche ihre sozialen, emotionalen und kognitiven Kompetenzen entwickeln und Verantwortung für sich und andere übernehmen. Schulen sollen im Sinne einer demokratischen Schulentwicklung unterstützt werden. 

Der Verband selbst befördert diese Prozesse u.a. durch die Vernetzung seiner Mitglieder nach innen sowie die gemeinsame Kommunikation und Aktion nach außen mit Gesellschaft und Politik. 

Satzung des Vereins Bundesverband Innovative 

Bildungsprogramme - BIB 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen Bundesverband Innovative Bildungsprogramme (im Folgenden Verband genannt). Die Abkürzung für den Namen des Verbandes lautet BIB.

2. Der Sitz des Verbands ist Berlin. Er wird in das Vereinsregister Berlin eingetragen. 

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12. des Gründungskalenderjahres. 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbands 

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Verbands ist die Förderung der Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Vereinszweck im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB). 

2. Der Verband verfolgt diesen Zweck durch die Förderung eines demokratischen und innovativen Bildungswesens. 

a) Dabei führt der Verband einerseits unmittelbar eigene Maßnahmen zur Zweckverwirklichung durch, insbesondere 

- die Konzipierung und Durchführung von Veranstaltungen und Arbeitskreisen zu bildungsrelevanten Themen; 

- die Entwicklung von Inhalten, Projekten, Programmen und Formen besonderer pädagogischer Prägung; 

- die Information und Aufklärung interessierter Kreise über innovative pädagogische Ansätze, etwa durch Erstellen von Broschüren oder einer Internetseite, - die Vergabe von Stipendien an Schüler und Studenten, 

- die Vergabe von Preisen und Auszeichnungen an Personen und Einrichtungen, die sich um das innovative Bildungswesen verdient gemacht haben. 

b) Andererseits versteht sich der Verein als Dachorganisation für bundesweit oder überregional arbeitende Bildungsprogramme oder Bildungsinitiativen im Schulkontext. Er bildet insoweit die allgemeine Interessenvertretung seiner steuerbegünstigten Vereinsmitglieder gegenüber Gesetzgebung, Behörden, Medien und sonstigen privaten oder öffentlichen Einrichtungen sowie der Öffentlichkeit, um dem gesamten Bildungswesen Impulse zu vermitteln. Als Dachorganisation wird der Verein insbesondere tätig durch 

- die Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder; 

- die Formulierung von gemeinsamen Positionen der Mitglieder gegenüber Behörden und Medien sowie 

- die Begleitung von Gesetzesvorhaben im Bildungsbereich durch Stellungnahmen, Empfehlungen und Beratung. 

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft können Organisationen beantragen, die den Kriterienkatalog für Mitglieder erfüllen. Über die Aufnahmeanträge entscheidet ein Gremium mit einfacher Mehrheit. Das Gremium besteht aus zwei Personen des BIB-Vorstandes und bis zu drei von der Mitgliederversammlung (mit einfacher Mehrheit) gewählten Mitgliedern. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die von der Mitgliederversammlung entsandten Mitglieder des Gremiums werden alle zwei Jahre neugewählt. 

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Mitglieds, durch Kündigung, durch Ausschluss und Streichung von der Mitgliederliste. 

3. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands ein Mitglied aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausschließen; als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn das Mitglied sein Bildungsprogramm auf eine andere Person oder Institution übertragen hat. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

4. Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. 

5. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung um mehr als zwölf Monate in Verzug ist. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. 

6. Natürliche und juristische Personen, die nicht Mitglied sind, können auf Antrag von der Mitgliederversammlung als kooptierte Mitglieder dauerhaft zur Mitwirkung in der Verbandsarbeit zugelassen werden. Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht und müssen keine Beiträge bezahlen, werden aber ansonsten wie Mitglieder behandelt. 

§ 5 Pflichten der Mitglieder; Mitgliederbeiträge, Umlagen 

1. Die Mitglieder unterstützen den Verband durch aktive Mitarbeit. Mit dem Beitritt verpflichten sie sich zur Zahlung des Beitrages gemäß den Bestimmungen der Beitragsordnung des Verbands. 

2. Die Beiträge der Mitglieder dienen der Finanzierung der Tätigkeit des Verbands. Ihre Höhe wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs kann der Verband Umlagen erheben. Beitragsordnung und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen festgelegt. 

§ 6 Organe 

Organe des Verbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 7 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel zweimal pro Jahr von dem/der Sprecher/in im Falle ihrer/seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die schriftliche Form wird auch durch elektronische Übermittlung (E-Mail) gewahrt. Als Frist wahrend gilt die rechtzeitige Aufgabe an die dem Verband vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Adresse. Der/m Sprecher/in, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit einem von ihr/ihm bestimmten Vorstandsmitglied, obliegt die Versammlungsleitung. Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt den/die Protokollführer/in. Wenn ein Drittel der Mitglieder eine Mitgliederversammlung postalisch oder per E-Mail verlangt, hat der Vorstand dieser Forderung innerhalb von drei Monaten zu entsprechen. 

2. In einer stattfindenden Mitgliederversammlung pro Geschäftsjahr werden Rechenschaftsberichte, Finanzberichte des vergangenen Geschäftsjahres, ggfs. der Bericht über die Kassenprüfung sowie die Finanzplanung vorgelegt, über die Entlastung des Vorstandes entschieden und ggf. Wahlen abgehalten. 

3. Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich nicht öffentlich und ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand kann Gäste zulassen. 

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Fragen der Tagesordnung. Mitglieder können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich Ergänzungen zur Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Zulassung von Anträgen, die später gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 

5. Jedes Mitglied kann bis zu drei Wochen vor der Mitgliederversammlung Themen zur Tagesordnung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail anmelden. 

6. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat nur eine Stimme, auch wenn das Mitglied mit mehreren Personen vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 

7. Die Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern alsbald zur Verfügung zu stellen. Widersprüche sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich geltend zu machen. Hilft der/die Versammlungsleiter/in dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung 

§ 8 Der Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus einer/m Sprecher/in und zwei bis vier Stellvertreter/innen. 

2. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt für Geschäfte, die den Verband zur Zahlung von bis zu 100.000 Euro, bei Dauerschuldverhältnissen gerechnet bis zur ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, verpflichten. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. 

3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren. 

4. Der/die Sprecher/in bestimmt den Ort, an dem die Geschäfte des Verbands geführt werden. 

5. Der Vorstand tagt nach Bedarf, auch mit Hilfe elektronischer Mittel (z. B.Videokonferenz), mindestens zweimal im Jahr. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Sprechers/in den Ausschlag. 

6. Der Vorstand hat auch die Aufgabe, zwischen den Mitgliederversammlungen Positionen für den Verband zu erarbeiten und zu kommunizieren. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 

7. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und erfährt durch diese Entlastung für seine Tätigkeit. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung. 

§ 9 Kassenprüfung 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung sowie des Jahresabschlusses. 

§ 10 Kuratorium 

1. Der Verband kann ein Kuratorium bilden. 

2. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für 2 Jahre gewählt. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. 

§ 11 Auflösung des Verbands 

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/die Sprecher/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Verlust der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Verbandes zu gleichen Teilen an die ordentlichen, steuerbegünstigten Mitglieder, die es unmittelbar und für Zwecke der Erziehung und Bildung zu verwenden haben. 

Wir bestätigen, dass in dem vorstehenden Wortlaut der Satzung die geänderten Bestimmungen mit den Beschlüssen über die Satzungsänderungen vom 24. Juni 2022 und 21. November 2022 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. 

Berlin, den 21.2.2024